(2)Absatz 2Besteht die Pflichtversicherung nur auf Grund des Abs. 1 weiter, so ist als Beitragsgrundlage der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG heranzuziehen, wenn jedoch die letzte Beitragsgrundlage vor der Sterbebegleitung oder Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes niedriger war, diese. In der Krankenversicherung besteht nur Anspruch auf Sachleistungen, in der Pensionsversicherung werden Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben.Besteht die Pflichtversicherung nur auf Grund des Absatz eins, weiter, so ist als Beitragsgrundlage der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG heranzuziehen, wenn jedoch die letzte Beitragsgrundlage vor der Sterbebegleitung oder Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes niedriger war, diese. In der Krankenversicherung besteht nur Anspruch auf Sachleistungen, in der Pensionsversicherung werden Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben.