Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 17

Inkrafttretensdatum

22.12.1977

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Beginn des Bezuges

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16, ruht, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung.
  2. Absatz 2,Waren jedoch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfüllt und hat der Anspruch während dieses Samstages, Sonntages oder gesetzlichen Feiertages gemäß Paragraph 16, nicht geruht, so gebührt das Arbeitslosengeld rückwirkend ab dem betreffenden Samstag, Sonntag bzw. gesetzlichen Feiertag, sofern der Arbeitslose seinen Anspruch am darauffolgenden Werktag geltend gemacht hat.

    Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,)

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098179

Alte Dokumentnummer

N6197721159L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P17/NOR12098179

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