(2)Absatz 2,Waren jedoch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfüllt und hat der Anspruch während dieses Samstages, Sonntages oder gesetzlichen Feiertages gemäß § 16 nicht geruht, so gebührt das Arbeitslosengeld rückwirkend ab dem betreffenden Samstag, Sonntag bzw. gesetzlichen Feiertag, sofern der Arbeitslose seinen Anspruch am darauffolgenden Werktag geltend gemacht hat.Waren jedoch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfüllt und hat der Anspruch während dieses Samstages, Sonntages oder gesetzlichen Feiertages gemäß Paragraph 16, nicht geruht, so gebührt das Arbeitslosengeld rückwirkend ab dem betreffenden Samstag, Sonntag bzw. gesetzlichen Feiertag, sofern der Arbeitslose seinen Anspruch am darauffolgenden Werktag geltend gemacht hat.
(BGBl. Nr. 289/1976, Art. I Z. 9)Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,)