Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 17

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Beginn des Bezuges

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach Paragraph 16, ruht.
  2. Absatz 2,Das Arbeitslosengeld gebührt für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil
    1. Ziffer eins
      der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt,
    2. Ziffer 2
      die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war oder
    3. Ziffer 3
      ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 10, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt,
    und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
  3. Absatz 3,Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40262563

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P17/NOR40262563

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