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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Die Rahmenfristen nach Paragraph 14, Absatz eins bis 3 verlängern sich um maximal drei Jahre
    1. Ziffer eins
      um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
      1. Litera a
        in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
      2. Litera b
        arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist oder Sondernotstandshilfe (Paragraph 39,) bezogen hat;
      3. Litera c
        eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
      4. Litera d
        sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
      5. Litera e
        Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
      6. Litera f
        einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen hat;
      7. Litera g
        ein außerordentliches Entgelt im Sinne des Paragraph 17, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat;
      8. Litera h
        eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, bezogen hat;
      9. Litera i
        nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
      10. Litera j
        auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
      11. Litera k
        selbständig erwerbstätig gewesen ist und
    2. Ziffer 2
      um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland
      1. Litera a
        sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
      2. Litera b
        eine der in Ziffer eins, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
  2. Absatz 2,Die Rahmenfristen nach Paragraph 14, Absatz eins bis 3 verlängern sich weiters
    1. Ziffer eins
      um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
      1. Litera a
        Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;
      2. Litera b
        wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;
      3. Litera c
        einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 5, 6 oder 7 gemäß Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß Paragraph 77, Absatz 6, ASVG oder Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert war und
    2. Ziffer 2
      um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Ziffer eins, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.
  4. Absatz 4,Zeiten, die gemäß Paragraph 14, anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

Schlagworte

Präsenzdienst, Heilanstalt, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12115494

Alte Dokumentnummer

N6199851382L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P15/NOR12115494

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