Absatz eins,Die Rahmenfristen nach Paragraph 14, Absatz eins bis 3 verlängern sich um maximal drei Jahre
- Ziffer einsum Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
- Litera ain einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
- Litera barbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist oder Sondernotstandshilfe (Paragraph 39,) bezogen hat;
- Litera ceine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
- Litera dsich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
- Litera ePräsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
- Litera feinen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen hat;
- Litera gein außerordentliches Entgelt im Sinne des Paragraph 17, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat;
- Litera heine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, bezogen hat;
- Litera inach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
- Litera jauf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
- Litera kselbständig erwerbstätig gewesen ist und
- Ziffer 2um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland
- Litera asich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
- Litera beine der in Ziffer eins, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.