(1)Absatz eins,Zur Untersagung von Verhaltensweisen gemäß §§ 1 und 3, von ungerechtfertigten Bedingungen gemäß § 2 und unlautere Handelspraktiken gemäß § 5c sowie zur Anordnung, Beschränkung oder Aufhebung einer Lieferpflicht gemäß § 4 ist, sofern der Anspruch ausschließlich auf dieses Bundesgesetz gestützt wird, das Kartellgericht zuständig. Die Bestimmungen des Kartellgesetzes über die Gerichtsorganisation sind sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des V. Hauptstücks 1. Abschnitt (Kartellgericht und Kartellobergericht) des KartG 2005, sind sinngemäß anzuwenden.Zur Untersagung von Verhaltensweisen gemäß Paragraphen eins und 3, von ungerechtfertigten Bedingungen gemäß Paragraph 2 und unlautere Handelspraktiken gemäß Paragraph 5 c, sowie zur Anordnung, Beschränkung oder Aufhebung einer Lieferpflicht gemäß Paragraph 4, ist, sofern der Anspruch ausschließlich auf dieses Bundesgesetz gestützt wird, das Kartellgericht zuständig. Die Bestimmungen des Kartellgesetzes über die Gerichtsorganisation sind sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des römisch fünf. Hauptstücks 1. Abschnitt (Kartellgericht und Kartellobergericht) des KartG 2005, sind sinngemäß anzuwenden.