Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.04.1980
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005
Abkürzung
FWBG
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Verfahrensvorschriften
§ 6.Paragraph 6,
Zur Untersagung von Verhaltensweisen gemäß §§ 1, 3 und 3a, von ungerechtfertigten Bedingungen gemäß § 2 sowie zur Anordnung, Beschränkung oder Aufhebung einer Lieferpflicht gemäß § 4 ist, sofern der Anspruch ausschließlich auf dieses Bundesgesetz gestützt wird, das Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien zuständig. Die Bestimmungen des Kartellgesetzes über die Gerichtsorganisation sind sinngemäß anzuwenden. Zur Untersagung von Verhaltensweisen gemäß Paragraphen eins, 3 und 3 a, von ungerechtfertigten Bedingungen gemäß Paragraph 2, sowie zur Anordnung, Beschränkung oder Aufhebung einer Lieferpflicht gemäß Paragraph 4, ist, sofern der Anspruch ausschließlich auf dieses Bundesgesetz gestützt wird, das Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien zuständig. Die Bestimmungen des Kartellgesetzes über die Gerichtsorganisation sind sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
1. Die Zitierung des § 3a ist wegen dessen Aufhebung gegenstandslos.
2. Zum Kartellgericht und zum Kartellobergericht siehe die §§ 88 -
111 KartG 1988,
BGBl. Nr. 600/1988.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022
Gesetzesnummer
10002393
Dokumentnummer
NOR12031196
Alte Dokumentnummer
N2197719366R