Kurztitel

Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 239 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Abkürzung

FWBG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

3. Abschnitt
Verfahrensvorschriften und sonstige Bestimmungen

Verfahrensvorschriften

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zur Untersagung von Verhaltensweisen gemäß Paragraphen eins und 3, von ungerechtfertigten Bedingungen gemäß Paragraph 2 und unlautere Handelspraktiken gemäß Paragraph 5 c, sowie zur Anordnung, Beschränkung oder Aufhebung einer Lieferpflicht gemäß Paragraph 4, ist, sofern der Anspruch ausschließlich auf dieses Bundesgesetz gestützt wird, das Kartellgericht zuständig. Die Bestimmungen des Kartellgesetzes über die Gerichtsorganisation sind sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des römisch fünf. Hauptstücks 1. Abschnitt (Kartellgericht und Kartellobergericht) des KartG 2005, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Auf Antrag der Ermittlungsbehörde nach dem 2. Abschnitt kann das Kartellgericht gegen einen Käufer im Sinne des Paragraph 5 b, Ziffer 2,, der gegen die Vorschriften des Paragraph 5 c, verstößt, eine Geldbuße bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 Euro verhängen. Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. Paragraph 33, KartG 2005 gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Rechtskräftige Entscheidungen über die Untersagung einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Paragraph 5 c und die Verhängung einer Geldbuße sind vom Kartellgericht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie muss einem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen. Paragraph 37, KartG 2005 gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Die Ermittlungsbehörde nach diesem Bundesgesetz kann von einem Antrag an das Kartellgericht absehen, wenn dadurch die Identität des Beschwerdeführers oder sonstige Informationen bekannt werden könnten, deren Offenlegung nach Ansicht des Beschwerdeführers seinen berechtigten Interessen schadet und er die vertrauliche Behandlung nach Paragraph 5 g, Absatz 3, beantragt hat.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

10002393

Dokumentnummer

NOR40240065