Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zum Bezugszeitraum: Abs. 1 ist anzuwenden, wenn der Beschluß über
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1
Abs. 1 bzw. der sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende
Beschluß nach dem 30. September 1997 gefaßt
wurde (vgl. § 17a Abs. 10 idF BGBl. I Nr.
107/1997).

Text

Zuständigkeit

Paragraph 5, (1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig, in dessen Sprengel sich das Gericht befindet, das den Konkurs eröffnet oder den Beschluß nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 gefaßt hat.

  1. Absatz 2,Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, getroffen, die im Inland anerkannt wird, so ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Wien zuständig.
  2. Absatz 3,Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld kann bei jedem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht werden. Sofern es sich nicht um ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Absatz eins, oder 2 handelt, ist der Antrag dem zur Entscheidung zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich zu übersenden. Wird der Antrag beim Konkursgericht bzw. Ausgleichsgericht (Paragraph 104, Absatz eins, KO bzw. Paragraph 76, Absatz eins, AO) eingebracht, so ist der Antrag als an das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gerichtet anzusehen.
  3. Absatz 4,Das gemäß Absatz eins, oder 2 zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sind ermächtigt, im Zuge des Verfahrens nach diesem Bundesgesetz anfallende Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs zu ermitteln und zu verarbeiten. Daten im vorstehenden Sinn sind Name und Anschrift des Anspruchsberechtigten, im Falle einer Rechtsvertretung die des Rechtsvertreters, Name bzw. Firmenbezeichnung des Arbeitgebers samt Anschrift einschließlich der Angabe der Wirtschaftsklasse, die Bezeichnung des Gerichtes und der Insolvenz nach Paragraph eins, Absatz eins, samt Aktenzeichen, die Ansprüche einschließlich ihrer zeitlichen Lagerung und arbeitsrechtlichen Qualifikation, für die Insolvenz-Ausfallgeld beantragt wird, der als Insolvenz-Ausfallgeld zugesprochene Betrag einschließlich dessen insolvenzrechtlichen Ranges und allfällige bereits zuerkannte Vorschüsse hierauf sowie bei Berücksichtigung von Pfändungen nach Paragraph 7, Absatz 6, bzw. Paragraph 8, Absatz eins und von Vorschußrückzahlungen nach Paragraph 16, Absatz 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, die Anschrift bzw. Bezeichnung des betreibenden Gläubigers bzw. die Bezeichnung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die errechneten Beträge sowie bei Pfändungen auch Bezeichnung und Aktenzeichen des Gerichtes.

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR12112726

Alte Dokumentnummer

N6199711348I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P5/NOR12112726

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