Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jene Geschäftsstelle zuständig, in deren Sprengel sich das Gericht befindet, das das Insolvenzverfahren eröffnet oder den Beschluss nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 gefasst hat.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsstellen werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz festgelegt. Dabei ist auf die Gewährleistung einer effizienten Vollziehung und die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse der IEF-Service GmbH Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, getroffen, die im Inland anerkannt wird, oder wurde ein Sekundärinsolvenzverfahren nach Artikel 3, Absatz 3, der EU-Insolvenzverordnung eröffnet, so ist die Geschäftsstelle Wien zuständig. Ist jedoch im Inland ein Partikularverfahren nach Artikel 3, Absatz 2 und 4 der EU-Insolvenzverordnung anhängig, so bleibt die nach Absatz eins, oder Absatz 2, zuständige Geschäftsstelle auch nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Ausland weiterhin zuständig.
  4. Absatz 4,Der Antrag auf Insolvenz-Entgelt kann bei jeder Geschäftsstelle eingebracht werden. Sofern es sich nicht um eine Geschäftsstelle nach Absatz eins bis 3 handelt, ist der Antrag der zur Entscheidung zuständigen Geschäftsstelle unverzüglich zu übersenden. Wird der Antrag beim Insolvenzgericht (Paragraph 104, Absatz eins, IO) eingebracht, so ist der Antrag als an die zuständige Geschäftsstelle gerichtet anzusehen.
  5. Absatz 5,Der Insolvenz-Entgelt-Fonds, die IEF-Service GmbH und die gemäß Absatz eins bis 3 zuständigen Geschäftsstellen sind ermächtigt, im Zuge des Verfahrens nach diesem Bundesgesetz anfallende Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs zu ermitteln und zu verarbeiten. Daten im vorstehenden Sinn sind Name und Anschrift des Anspruchsberechtigten, im Falle einer Rechtsvertretung die des Rechtsvertreters, Name bzw. Firmenbezeichnung des Arbeitgebers samt Anschrift einschließlich der Angabe der Wirtschaftsklasse, die Bezeichnung des Gerichtes und der Insolvenz nach Paragraph eins, Absatz eins, samt Aktenzeichen, die Ansprüche (Höhe des Bruttoanspruches, der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und der gesetzlichen Abzüge) einschließlich ihrer zeitlichen Lagerung und arbeitsrechtlichen Qualifikation, für die Insolvenz-Entgelt beantragt wird, der als Insolvenz-Entgelt zugesprochene Betrag einschließlich dessen insolvenzrechtlichen Ranges sowie bei Berücksichtigung von Pfändungen nach Paragraph 7, Absatz 6, bzw. Paragraph 8, Absatz eins und von Vorschussrückzahlungen nach Paragraph 16, Absatz 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, die Anschrift bzw. Bezeichnung des betreibenden Gläubigers bzw. die Bezeichnung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die errechneten Beträge sowie bei Pfändungen auch Bezeichnung und Aktenzeichen des Gerichtes.

Im RIS seit

25.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR40173993

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P5/NOR40173993

Navigation im Suchergebnis