Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 3c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3c

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Bei besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz

Paragraph 3 c,

Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gebührt Insolvenz-Entgelt für gesicherte Ansprüche (Paragraph eins, Absatz 2,), wenn

  1. Ziffer eins
    der Arbeitnehmer den berechtigten vorzeitigen Austritt nach Paragraph 23 a, Absatz 3 und 4 AngG oder nach Paragraph 22 a, Absatz 3 und 4 des Gutsangestelltengesetzes oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften erklärt hat oder
  2. Ziffer 2
    das Arbeitsverhältnis bis unmittelbar nach Ablauf des jeweiligen besonderen Kündigungsschutzes gelöst wurde oder
  3. Ziffer 3
    infolge Betriebsstillegung der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Wiederantritts nach Beendigung des Karenzurlaubs oder Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes nicht beschäftigt wird,
auch nach dem Stichtag (Paragraph 3, Absatz eins,). Insolvenz-Entgelt gebührt im Fall des aufrechten Konkurses oder Ausgleichsverfahrens nur unter den Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach Paragraph 3 a, Absatz 4,

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR40099573

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P3c/NOR40099573

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