Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 3c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3c

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zum Bezugszeitraum: Ist anzuwenden, wenn der Beschluß über die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1
Abs. 1 bzw. der sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende
Beschluß nach dem 30. September 1997 gefaßt
wurde (vgl. § 17a Abs. 10 idF BGBl. I Nr.
107/1997).

Text

Bei besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz

Paragraph 3 c, Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche (Paragraph eins, Absatz 2,), wenn

  1. Ziffer eins
    der Arbeitnehmer den berechtigten vorzeitigen Austritt nach Paragraph 23 a, Absatz 3 und 4 AngG oder nach Paragraph 22 a, Absatz 3 und 4 des Gutsangestelltengesetzes oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften erklärt hat oder
  2. Ziffer 2
    das Arbeitsverhältnis bis unmittelbar nach Ablauf des jeweiligen besonderen Kündigungsschutzes gelöst wurde oder
  3. Ziffer 3
    infolge Betriebsstillegung der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Wiederantritts nach Beendigung des Karenzurlaubs oder Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes nicht beschäftigt wird,
auch nach dem Stichtag (Paragraph 3, Absatz eins,). Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall des aufrechten Konkurses oder Ausgleichsverfahrens nur unter den Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach Paragraph 3 a, Absatz 4,

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2008

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR12115402

Alte Dokumentnummer

N6199851070L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P3c/NOR12115402

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