Kurztitel
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008BGBl.Nr. 324 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,
Text
Bei besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 3c.Paragraph 3 c,
Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 683/1991, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gebührt Insolvenz-Entgelt für gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs. 2), wenn Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gebührt Insolvenz-Entgelt für gesicherte Ansprüche (Paragraph eins, Absatz 2,), wenn
der Arbeitnehmer den berechtigten vorzeitigen Austritt nach § 23a Abs. 3 und 4 AngG oder nach § 22a Abs. 3 und 4 des Gutsangestelltengesetzes oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften erklärt hat oderder Arbeitnehmer den berechtigten vorzeitigen Austritt nach Paragraph 23 a, Absatz 3 und 4 AngG oder nach Paragraph 22 a, Absatz 3 und 4 des Gutsangestelltengesetzes oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften erklärt hat oder
das Arbeitsverhältnis bis unmittelbar nach Ablauf des jeweiligen besonderen Kündigungsschutzes gelöst wurde oder
infolge Betriebsstillegung der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Wiederantritts nach Beendigung des Karenzurlaubs oder Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes nicht beschäftigt wird,
auch nach dem Stichtag (§ 3 Abs. 1). Insolvenz-Entgelt gebührt im Fall des aufrechten Konkurses oder Ausgleichsverfahrens nur unter den Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs. 4.auch nach dem Stichtag (Paragraph 3, Absatz eins,). Insolvenz-Entgelt gebührt im Fall des aufrechten Konkurses oder Ausgleichsverfahrens nur unter den Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach Paragraph 3 a, Absatz 4,