Kurztitel
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008BGBl.Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,
Text
Bei besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 3c.
Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 221/1979, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr.221/1979, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651/1989, oder dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz, BGBl. Nr.651/1989, oder dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 683/1991, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gebührt Insolvenz-Entgelt für gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs. 2), wenn
der Arbeitnehmer den berechtigten vorzeitigen Austritt nach § 23a Abs. 3 und 4 AngG oder nach § 22a Abs. 3 und 4 des Gutsangestelltengesetzes oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften erklärt hat oder
das Arbeitsverhältnis bis unmittelbar nach Ablauf des jeweiligen besonderen Kündigungsschutzes gelöst wurde oder
infolge Betriebsstillegung der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Wiederantritts nach Beendigung des Karenzurlaubs oder Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes nicht beschäftigt wird,
auch nach dem Stichtag (§ 3 Abs. 1). Insolvenz-Entgelt gebührt im Fall des aufrechten Konkurses oder Ausgleichsverfahrens nur unter den Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs. 4.