Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 c,

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Bei besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz

§ 3c.

Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 221/1979, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651/1989, oder dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 683/1991, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gebührt Insolvenz-Entgelt für gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs. 2), wenn

  1. Ziffer eins
    der Arbeitnehmer den berechtigten vorzeitigen Austritt nach § 23a Abs. 3 und 4 AngG oder nach § 22a Abs. 3 und 4 des Gutsangestelltengesetzes oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften erklärt hat oder
  2. Ziffer 2
    das Arbeitsverhältnis bis unmittelbar nach Ablauf des jeweiligen besonderen Kündigungsschutzes gelöst wurde oder
  3. Ziffer 3
    infolge Betriebsstillegung der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Wiederantritts nach Beendigung des Karenzurlaubs oder Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes nicht beschäftigt wird,
auch nach dem Stichtag (§ 3 Abs. 1). Insolvenz-Entgelt gebührt im Fall des aufrechten Konkurses oder Ausgleichsverfahrens nur unter den Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs. 4.