Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 16, (1) Arbeitgeber, die wissentlich unwahre Angaben machen oder vorsätzlich die Erklärung nach Paragraph 6, Absatz 4, grundlos verweigern oder ihrer Auskunftspflicht nach Paragraph 14, Absatz 3, vorsätzlich nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 365 Euro bis 1 455 Euro zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Für mehrere danach strafbare Handlungen ist nur auf eine einzige Strafe zu erkennen.
  2. Absatz 3,Die Eingänge aus den gemäß Absatz eins, verhängten Geldstrafen fließen dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2008

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR40019657

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P16/NOR40019657

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