Kurztitel
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2001Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001,
Text
Strafbestimmungen
§ 16. (1) Arbeitgeber, die wissentlich unwahre Angaben machen oder vorsätzlich die Erklärung nach § 6 Abs. 4 grundlos verweigern oder ihrer Auskunftspflicht nach § 14 Abs. 3 vorsätzlich nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 365 Euro bis 1 455 Euro zu bestrafen.Paragraph 16, (1) Arbeitgeber, die wissentlich unwahre Angaben machen oder vorsätzlich die Erklärung nach Paragraph 6, Absatz 4, grundlos verweigern oder ihrer Auskunftspflicht nach Paragraph 14, Absatz 3, vorsätzlich nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 365 Euro bis 1 455 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Für mehrere danach strafbare Handlungen ist nur auf eine einzige Strafe zu erkennen.
(3)Absatz 3,Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu.Die Eingänge aus den gemäß Absatz eins, verhängten Geldstrafen fließen dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu.