Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 13c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13c

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Ansprüche eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes bei

Vertretung von Anspruchsberechtigten

Paragraph 13 c, (1) Wird der Anspruchsberechtigte (Paragraph eins, Absatz eins,) im Verfahren nach diesem Bundesgesetz vor einer Geschäftsstelle durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten, der statutengemäß in einem solchen Verfahren Anspruchsberechtigten ausnahmslos unentgeltlichen Rechtsschutz gewährt, schuldet der Fonds einem solchen Rechtsvertreter insbesondere für die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld nach Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz aufgelaufenen Unkosten je vertretenem Anspruchsberechtigten eine pauschalierte Abgeltung von 59 Euro zuzüglich Umsatzsteuer; daran ändert nichts, dass ein solcher Gläubigerschutzverband sich diesbezüglich auf eigene Kosten eines Rechtsvertreters bzw. eines Steuerberaters bedient.

  1. Absatz 2,Der im Absatz eins, genannte Pauschalbetrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2003 und jedes darauffolgenden Jahres mit der Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Der neue Pauschalbetrag gilt hinsichtlich der in diesem Kalenderjahr vertretenen Anspruchsberechtigten.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2008

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR40019655

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P13c/NOR40019655

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