Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 13c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13c

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zum Bezugszeitraum: Ist auch auf zu diesem Zeitpunkt anhängige
Rechtsvertretungen im Sinne des Abs. 1
anzuwenden. Die erstmalige Anpassung nach Abs. 2
hat für das Kalenderjahr 2000 zu erfolgen (vgl.
§ 17a Abs. 17 idF BGBl. I Nr. 73/1999).

Text

Ansprüche eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes bei

Vertretung von Anspruchsberechtigten

Paragraph 13 c, (1) Wird der Anspruchsberechtigte (Paragraph eins, Absatz eins,) im Verfahren nach diesem Bundesgesetz vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten, der statutengemäß in einem solchen Verfahren Anspruchsberechtigten ausnahmslos unentgeltlichen Rechtsschutz gewährt, schuldet der Fonds einem solchen Rechtsvertreter insbesondere für die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld nach Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz aufgelaufenen Unkosten je vertretenen Anspruchsberechtigten eine pauschalierte Abgeltung von 750 S zuzüglich Umsatzsteuer; daran ändert nichts, daß ein solcher Gläubigerschutzverband sich diesbezüglich auf eigene Kosten eines Rechtsvertreters bzw. eines Steuerberaters bedient.

  1. Absatz 2,Der Pauschalbetrag nach Absatz eins, ist alljährlich mit Wirkung vom 1. Jänner mit der Aufwertungszahl dieses Kalenderjahres (Paragraph 108 a, ASVG) zu vervielfachen. Hiebei ist der so ermittelte Wert auf volle 20 S zu runden, derart, daß Beträge unter 10 S vernachlässigt und Beträge von 10 S und mehr auf volle 20 S ergänzt werden. Der neue Pauschalbetrag gilt hinsichtlich der in diesem Kalenderjahr vertretenen Anspruchsberechtigten.

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR12117164

Alte Dokumentnummer

N6199958440L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P13c/NOR12117164

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