Kurztitel
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1999Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,
Beachte
Zum Bezugszeitraum: Ist auch auf zu diesem Zeitpunkt anhängige
Rechtsvertretungen im Sinne des Abs. 1 Rechtsvertretungen im Sinne des Absatz eins
anzuwenden. Die erstmalige Anpassung nach Abs. 2 anzuwenden. Die erstmalige Anpassung nach Absatz 2
hat für das Kalenderjahr 2000 zu erfolgen (vgl.
§ 17a Abs. 17 idF BGBl. I Nr. 73/1999). Paragraph 17 a, Absatz 17, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,).
Text
Ansprüche eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes bei
Vertretung von Anspruchsberechtigten
§ 13c. (1) Wird der Anspruchsberechtigte (§ 1 Abs. 1) im Verfahren nach diesem Bundesgesetz vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten, der statutengemäß in einem solchen Verfahren Anspruchsberechtigten ausnahmslos unentgeltlichen Rechtsschutz gewährt, schuldet der Fonds einem solchen Rechtsvertreter insbesondere für die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld nach § 3 Abs. 1 erster Satz aufgelaufenen Unkosten je vertretenen Anspruchsberechtigten eine pauschalierte Abgeltung von 750 S zuzüglich Umsatzsteuer; daran ändert nichts, daß ein solcher Gläubigerschutzverband sich diesbezüglich auf eigene Kosten eines Rechtsvertreters bzw. eines Steuerberaters bedient.Paragraph 13 c, (1) Wird der Anspruchsberechtigte (Paragraph eins, Absatz eins,) im Verfahren nach diesem Bundesgesetz vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten, der statutengemäß in einem solchen Verfahren Anspruchsberechtigten ausnahmslos unentgeltlichen Rechtsschutz gewährt, schuldet der Fonds einem solchen Rechtsvertreter insbesondere für die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld nach Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz aufgelaufenen Unkosten je vertretenen Anspruchsberechtigten eine pauschalierte Abgeltung von 750 S zuzüglich Umsatzsteuer; daran ändert nichts, daß ein solcher Gläubigerschutzverband sich diesbezüglich auf eigene Kosten eines Rechtsvertreters bzw. eines Steuerberaters bedient.
(2)Absatz 2,Der Pauschalbetrag nach Abs. 1 ist alljährlich mit Wirkung vom 1. Jänner mit der Aufwertungszahl dieses Kalenderjahres (§ 108a ASVG) zu vervielfachen. Hiebei ist der so ermittelte Wert auf volle 20 S zu runden, derart, daß Beträge unter 10 S vernachlässigt und Beträge von 10 S und mehr auf volle 20 S ergänzt werden. Der neue Pauschalbetrag gilt hinsichtlich der in diesem Kalenderjahr vertretenen Anspruchsberechtigten.Der Pauschalbetrag nach Absatz eins, ist alljährlich mit Wirkung vom 1. Jänner mit der Aufwertungszahl dieses Kalenderjahres (Paragraph 108 a, ASVG) zu vervielfachen. Hiebei ist der so ermittelte Wert auf volle 20 S zu runden, derart, daß Beträge unter 10 S vernachlässigt und Beträge von 10 S und mehr auf volle 20 S ergänzt werden. Der neue Pauschalbetrag gilt hinsichtlich der in diesem Kalenderjahr vertretenen Anspruchsberechtigten.