Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 c

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Beachte

Zum Bezugszeitraum: Ist auch auf zu diesem Zeitpunkt anhängige

Rechtsvertretungen im Sinne des Absatz eins

anzuwenden. Die erstmalige Anpassung nach Absatz 2

hat für das Kalenderjahr 2000 zu erfolgen (vgl.

Paragraph 17 a, Absatz 17, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,).

Text

Ansprüche eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes bei

Vertretung von Anspruchsberechtigten

Paragraph 13 c, (1) Wird der Anspruchsberechtigte (Paragraph eins, Absatz eins,) im Verfahren nach diesem Bundesgesetz vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten, der statutengemäß in einem solchen Verfahren Anspruchsberechtigten ausnahmslos unentgeltlichen Rechtsschutz gewährt, schuldet der Fonds einem solchen Rechtsvertreter insbesondere für die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld nach Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz aufgelaufenen Unkosten je vertretenen Anspruchsberechtigten eine pauschalierte Abgeltung von 750 S zuzüglich Umsatzsteuer; daran ändert nichts, daß ein solcher Gläubigerschutzverband sich diesbezüglich auf eigene Kosten eines Rechtsvertreters bzw. eines Steuerberaters bedient.

  1. Absatz 2,Der Pauschalbetrag nach Absatz eins, ist alljährlich mit Wirkung vom 1. Jänner mit der Aufwertungszahl dieses Kalenderjahres (Paragraph 108 a, ASVG) zu vervielfachen. Hiebei ist der so ermittelte Wert auf volle 20 S zu runden, derart, daß Beträge unter 10 S vernachlässigt und Beträge von 10 S und mehr auf volle 20 S ergänzt werden. Der neue Pauschalbetrag gilt hinsichtlich der in diesem Kalenderjahr vertretenen Anspruchsberechtigten.