Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.07.2008
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IESG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 10.Paragraph 10,
Bei Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt oder einen Vorschuß auf dieses sind die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers die Geschäftsstelle der IEF-Service GmbH, die den Bescheid erlassen hat oder zu erlassen gehabt hätte. Die Gerichte erster Instanz haben den § 7 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt oder einen Vorschuß auf dieses sind die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers die Geschäftsstelle der IEF-Service GmbH, die den Bescheid erlassen hat oder zu erlassen gehabt hätte. Die Gerichte erster Instanz haben den Paragraph 7, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2010
Gesetzesnummer
10008418
Dokumentnummer
NOR40099583