Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.07.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IESG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt
§ 10.Paragraph 10,
Bei Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt sind die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers die IEF-Service GmbH. Die Gerichte erster Instanz haben den § 7 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt sind die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers die IEF-Service GmbH. Die Gerichte erster Instanz haben den Paragraph 7, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
10.01.2022
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Gesetzesnummer
10008418
Dokumentnummer
NOR40240773