Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 324 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Paragraph 10,

Bei Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt oder einen Vorschuß auf dieses sind die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers die Geschäftsstelle der IEF-Service GmbH, die den Bescheid erlassen hat oder zu erlassen gehabt hätte. Die Gerichte erster Instanz haben den Paragraph 7, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.