Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
BGBl.Nr. 324 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,
Paragraph 10
01.07.2008
30.06.2010
Bei Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt oder einen Vorschuß auf dieses sind die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers die Geschäftsstelle der IEF-Service GmbH, die den Bescheid erlassen hat oder zu erlassen gehabt hätte. Die Gerichte erster Instanz haben den Paragraph 7, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.