Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausübungsvorschriften Hörgeräteakustiker
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2.Paragraph 2,
Der Anpaßraum muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
Er muß vom übrigen Geschäftsbetrieb so getrennt sein, daß keine die akustischen Messungen störenden Geräusche auftreten können.
Er muß mindestens ausgestattet sein mit
elektrischen Meßgeräten für die Prüfung von Stromquellen,
einer Einrichtung zur Abnahme von Ohrplastiken,
einer Einrichtung zur Nachbearbeitung von Ohrplastiken und
einer elektrischen Ringleitung oder einer gleichwertigen technischen Einrichtung zur Überprüfung der induktiven Übertragungseinrichtungen.
Schlagworte
Raumausstattung, Betriebsraum, Leitung, Audiometer,
Hörmeßgerät
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2014
Gesetzesnummer
10006491
Dokumentnummer
NOR12077002
Alte Dokumentnummer
N5199012164H