Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausübungsvorschriften Hörgeräteakustiker
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2. Der Anpaßraum muß folgende Voraussetzungen erfüllen: Paragraph 2, Der Anpaßraum muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
Er muß vom übrigen Geschäftsbetrieb so getrennt sein, daß keine die akustischen Messungen störenden Geräusche auftreten können.
Er muß mindestens ausgestattet sein mit
(Anm.: tritt mit 1.1.1993 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1.1.1993 in Kraft)
elektrischen Meßgeräten für die Prüfung von Stromquellen,
einer Einrichtung zur Abnahme von Ohrplastiken,
einer Einrichtung zur Nachbearbeitung von Ohrplastiken und
einer elektrischen Ringleitung oder einer gleichwertigen technischen Einrichtung zur Überprüfung der induktiven Übertragungseinrichtungen.
Schlagworte
Raumausstattung, Betriebsraum, Leitung, Audiometer,
Hörmeßgerät
Gesetzesnummer
10006491
Dokumentnummer
NOR12077001
Alte Dokumentnummer
N5199012163H