Kurztitel

Ausübungsvorschriften Hörgeräteakustiker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Text

Paragraph 2,

Der Anpaßraum muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Er muß vom übrigen Geschäftsbetrieb so getrennt sein, daß keine die akustischen Messungen störenden Geräusche auftreten können.
  2. Ziffer 2
    Er muß mindestens ausgestattet sein mit
    1. Litera a
      einem Tonaudiometer,
    2. Litera b
      einem Sprachaudiometer,
    3. Litera c
      elektrischen Meßgeräten für die Prüfung von Stromquellen,
    4. Litera d
      einer Einrichtung zur Abnahme von Ohrplastiken,
    5. Litera e
      einem Heißluftgerät,
    6. Litera f
      einer Einrichtung zur Nachbearbeitung von Ohrplastiken und
    7. Litera g
      einer elektrischen Ringleitung oder einer gleichwertigen technischen Einrichtung zur Überprüfung der induktiven Übertragungseinrichtungen.