Kurztitel
Ausübungsvorschriften Hörgeräteakustiker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1990Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1990,
Text
§ 2.Paragraph 2,
Der Anpaßraum muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
Er muß vom übrigen Geschäftsbetrieb so getrennt sein, daß keine die akustischen Messungen störenden Geräusche auftreten können.
Er muß mindestens ausgestattet sein mit
elektrischen Meßgeräten für die Prüfung von Stromquellen,
einer Einrichtung zur Abnahme von Ohrplastiken,
einer Einrichtung zur Nachbearbeitung von Ohrplastiken und
einer elektrischen Ringleitung oder einer gleichwertigen technischen Einrichtung zur Überprüfung der induktiven Übertragungseinrichtungen.