Bundesrecht konsolidiert

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Behördenzuständigkeit und Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schiffahrt auf dem Bodensee Art. 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behördenzuständigkeit und Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schiffahrt auf dem Bodensee

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 65/1976

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1976

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005

Index

94/03 Sonstiges Schifffahrt

Text

Artikel römisch zwei

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer gegen die auf Grund des Abschnittes römisch zwei des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee sowie des Abschnittes römisch zwei des Vertrages über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein erlassenen Verordnungen verstößt.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

10011486

Dokumentnummer

NOR12148434

Alte Dokumentnummer

N9197643145L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/65/A2/NOR12148434

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