Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Behördenzuständigkeit und Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schiffahrt auf dem Bodensee
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.03.1976
Außerkrafttretensdatum
09.06.2005
Index
94/03 Sonstiges Schifffahrt
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer gegen die auf Grund des Abschnittes II des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee sowie des Abschnittes II des Vertrages über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein erlassenen Verordnungen verstößt.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer gegen die auf Grund des Abschnittes römisch zwei des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee sowie des Abschnittes römisch zwei des Vertrages über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein erlassenen Verordnungen verstößt.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Gesetzesnummer
10011486
Dokumentnummer
NOR12148434
Alte Dokumentnummer
N9197643145L