Bundesrecht konsolidiert

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Behördenzuständigkeit und Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schiffahrt auf dem Bodensee Art. 2

Kurztitel

Behördenzuständigkeit und Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schiffahrt auf dem Bodensee

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 65/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

94/03 Sonstiges Schifffahrt

Text

Artikel römisch zwei

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer gegen die auf Grund des Abschnittes römisch zwei des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee sowie des Abschnittes römisch zwei des Vertrages über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein erlassenen Verordnungen verstößt.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

10011486

Dokumentnummer

NOR40064462

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/65/A2/NOR40064462

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