Bundesrecht konsolidiert

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Bundeszuschuß zur Waldbrandversicherung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeszuschuß zur Waldbrandversicherung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 590/1976

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

30.10.1976

Außerkrafttretensdatum

24.10.2003

Index

80/02 Forstrecht

Text

Paragraph 3, Im Falle der Zuerkennung eines Zuschusses zur Waldbrandversicherung gelten für die betreffende Versicherungsunternehmung die aus Paragraph 147, des Forstgesetzes 1975 sich unmittelbar ergebenden Verpflichtungen sowie folgende Bedingungen:

  1. Litera a
    der Zuschuß wird nach Anerkennung der dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorgelegten Jahresprämienrechnung geleistet, doch können Abschlagszahlungen auf Grund des Ergebnisses der Vorjahrsabrechnung im voraus geleistet werden;
  2. Litera b
    bei der Erstellung der Jahresprämienrechnung hat die Versicherungsunternehmung die im vorausgegangenen Kalenderjahr bezahlten Prämienbeträge anzugeben, wobei von Gebietskörperschaften und deren Betrieben geleistete Waldbrandversicherungsprämien nicht zu berücksichtigen sind,
  3. Litera c
    die Versicherungsunternehmung hat den Bundeszuschuß dem Versicherungsnehmer ohne jeglichen Abzug zukommen zu lassen und diesem anläßlich der Prämienvorschreibung anzuzeigen, in welchem Ausmaß sich die Prämie durch Leistung des Bundeszuschusses ermäßigt;
  4. Litera d
    die Versicherungsunternehmung hat einen erhaltenen Bundeszuschuß umgehend zurückzuzahlen, wenn der Zuschuß widmungswidrig verwendet oder eine sonstige sich aus dieser Bestimmung ergebende wesentliche Verpflichtung aus ihrem Verschulden verletzt wurde, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit drei vom Hundert über dem jeweils für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank geltenden Zinsfuß Anmerkung, Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen ist.

Anmerkung

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße
in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der
Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit
1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz.
vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

Gesetzesnummer

10010377

Dokumentnummer

NOR12132529

Alte Dokumentnummer

N8197621756L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/590/P3/NOR12132529

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