der Zuschuß wird nach Anerkennung der dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorgelegten Jahresprämienrechnung geleistet, doch können Abschlagszahlungen auf Grund des Ergebnisses der Vorjahrsabrechnung im voraus geleistet werden;
Bundeszuschuß zur Waldbrandversicherung
Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1976,
Paragraph 3
30.10.1976
24.10.2003
Paragraph 3, Im Falle der Zuerkennung eines Zuschusses zur Waldbrandversicherung gelten für die betreffende Versicherungsunternehmung die aus Paragraph 147, des Forstgesetzes 1975 sich unmittelbar ergebenden Verpflichtungen sowie folgende Bedingungen: