die Versicherungsunternehmung hat einen erhaltenen Bundeszuschuß umgehend zurückzuzahlen, wenn der Zuschuß widmungswidrig verwendet oder eine sonstige sich aus dieser Bestimmung ergebende wesentliche Verpflichtung aus ihrem Verschulden verletzt wurde, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit drei vom Hundert über dem jeweils für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank geltenden Zinsfuß (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen ist.die Versicherungsunternehmung hat einen erhaltenen Bundeszuschuß umgehend zurückzuzahlen, wenn der Zuschuß widmungswidrig verwendet oder eine sonstige sich aus dieser Bestimmung ergebende wesentliche Verpflichtung aus ihrem Verschulden verletzt wurde, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit drei vom Hundert über dem jeweils für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank geltenden Zinsfuß Anmerkung, Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen ist.