§ 2.Paragraph 2,
Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt: Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt:
A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):
1. nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder
mit Dienstprüfung
a) Überstundenentschädigung ......................... 8,86%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 1,57%
2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 10,89%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 1,94%
3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 12,92%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,29%
B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):
1. a) Überstundenentschädigung ......................... 13,82%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,05%
2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 17,01%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,52%
3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 20,21%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,99%.