Bundesrecht konsolidiert

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Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“ und „Gehobener sozialer Betreuungsdienst“ § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“ und „Gehobener sozialer Betreuungsdienst“

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 49/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 2,

Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt:

A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):

  1. nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder

     mit Dienstprüfung

     a) Überstundenentschädigung .........................   8,86%

     b) Sonn- und Feiertagsentschädigung .................   1,57%

  2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als

     Sozialarbeiter

     a) Überstundenentschädigung .........................  10,89%

     b) Sonn- und Feiertagsentschädigung .................   1,94%

  3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als

     Sozialarbeiter

     a) Überstundenentschädigung .........................  12,92%

     b) Sonn- und Feiertagsentschädigung .................   2,29%

  B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):

  1. a) Überstundenentschädigung .........................  13,82%

     b) Sonn- und Feiertagsentschädigung .................   2,05%

  2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als

     Sozialarbeiter

     a) Überstundenentschädigung .........................  17,01%

     b) Sonn- und Feiertagsentschädigung .................   2,52%

  3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als

     Sozialarbeiter

     a) Überstundenentschädigung .........................  20,21%

     b) Sonn- und Feiertagsentschädigung .................   2,99%.

Schlagworte

Überstundenvergütung, Sonntagsvergütung, Sonntagsentschädigung

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10008368

Dokumentnummer

NOR12111577

Alte Dokumentnummer

N6199655032J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/49/P2/NOR12111577

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