Bundesrecht konsolidiert

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Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“ und „Gehobener sozialer Betreuungsdienst“ § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“ und „Gehobener sozialer Betreuungsdienst“

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 49/1976

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.05.1996

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 2,

Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt:

A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):

        1. nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene

           Sozialberufe oder mit Dienstprüfung

           a) Überstundenentschädigung ................ 10.36 vH

           b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ........  1.84 vH

        2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als

           Sozialarbeiter

           a) Überstundenentschädigung ................ 12.74 vH

           b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ........  2.27 vH

        3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als

           Sozialarbeiter

           a) Überstundenentschädigung ................ 15.11 vH

           b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ........  2.68 vH

     B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):

        1. a) Überstundenentschädigung ................ 16.16 vH

           b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ........  2.40 vH

        2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als

           Sozialarbeiter

           a) Überstundenentschädigung ................ 19.90 vH

           b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ........  2.95 vH

        3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als

           Sozialarbeiter

           a) Überstundenentschädigung ................ 23.64 vH

           b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ........  3.50 vH

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10008368

Dokumentnummer

NOR12097870

Alte Dokumentnummer

N61976109630

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/49/P2/NOR12097870

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