§ 2.Paragraph 2,
Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt: Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt:
A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):
1. nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene
Sozialberufe oder mit Dienstprüfung
a) Überstundenentschädigung ................ 10.36 vH
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ........ 1.84 vH
2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ................ 12.74 vH
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ........ 2.27 vH
3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ................ 15.11 vH
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ........ 2.68 vH
B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):
1. a) Überstundenentschädigung ................ 16.16 vH
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ........ 2.40 vH
2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ................ 19.90 vH
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ........ 2.95 vH
3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ................ 23.64 vH
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ........ 3.50 vH