Kurztitel

Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“ und „Gehobener sozialer Betreuungsdienst“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 2,

Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt:

A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):

  1. nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder

     mit Dienstprüfung

     a) Überstundenentschädigung .........................   8,86%

     b) Sonn- und Feiertagsentschädigung .................   1,57%

  2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als

     Sozialarbeiter

     a) Überstundenentschädigung .........................  10,89%

     b) Sonn- und Feiertagsentschädigung .................   1,94%

  3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als

     Sozialarbeiter

     a) Überstundenentschädigung .........................  12,92%

     b) Sonn- und Feiertagsentschädigung .................   2,29%

  B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):

  1. a) Überstundenentschädigung .........................  13,82%

     b) Sonn- und Feiertagsentschädigung .................   2,05%

  2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als

     Sozialarbeiter

     a) Überstundenentschädigung .........................  17,01%

     b) Sonn- und Feiertagsentschädigung .................   2,52%

  3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als

     Sozialarbeiter

     a) Überstundenentschädigung .........................  20,21%

     b) Sonn- und Feiertagsentschädigung .................   2,99%.

Schlagworte

Überstundenvergütung, Sonntagsvergütung, Sonntagsentschädigung

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10008368

Dokumentnummer

NOR12111577

alte Dokumentnummer

N6199655032J