Bundesrecht konsolidiert

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Volksgruppengesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksgruppengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 396/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

16.01.1988

Außerkrafttretensdatum

26.07.2011

Abkürzung

VoGrG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

ABSCHNITT römisch fünf

Amtssprache

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Träger der Behörden und Dienststellen haben sicherzustellen, daß im Verkehr mit diesen Behörden und Dienststellen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes die Sprache einer Volksgruppe gebraucht werden kann.
  2. Absatz 2,Im Verkehr mit einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des Absatz eins, kann sich jedermann der Sprache der Volksgruppe bedienen. Niemand darf sich jedoch einer ihrem Zwecke nach sofort durchzuführenden Amtshandlung eines von Amts wegen einschreitenden Organs einer solchen Behörde oder Dienststelle nur deshalb entziehen oder sich weigern, ihr nachzukommen, weil die Amtshandlung nicht in der Sprache der Volksgruppe durchgeführt wird.
  3. Absatz 3,Organe auch anderer als der nach Absatz eins, bezeichneten Behörden und Dienststellen sollen, sofern sie die Sprache einer Volksgruppe beherrschen, sich im mündlichen Verkehr der Sprache einer Volksgruppe bedienen, wenn dies den Verkehr mit Personen erleichtert.
  4. Absatz 4,Die zusätzliche Verwendung der Sprache der Volksgruppe in allgemeinen öffentlichen Kundmachungen von Gemeinden, in denen die Sprache einer Volksgruppe als Amtssprache zugelassen ist, ist zulässig.
  5. Absatz 5,Die Regelungen über die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe als Amtssprache beziehen sich nicht auf den innerdienstlichen Verkehr von Behörden und Dienststellen.

Anmerkung

V über das Slowenische als Amtssprache, BGBl. Nr. 307/1977

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011

Gesetzesnummer

10000602

Dokumentnummer

NOR12012422

Alte Dokumentnummer

N1198810532E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/396/P13/NOR12012422

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