Absatz eins,Die Träger der Behörden und Dienststellen haben sicherzustellen, daß im Verkehr mit diesen Behörden und Dienststellen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes die Sprache einer Volksgruppe gebraucht werden kann.
Volksgruppengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1988,
Paragraph 13
16.01.1988
26.07.2011