Kurztitel

Volksgruppengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

16.01.1988

Außerkrafttretensdatum

26.07.2011

Text

ABSCHNITT römisch fünf

Amtssprache

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Träger der Behörden und Dienststellen haben sicherzustellen, daß im Verkehr mit diesen Behörden und Dienststellen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes die Sprache einer Volksgruppe gebraucht werden kann.
  2. Absatz 2,Im Verkehr mit einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des Absatz eins, kann sich jedermann der Sprache der Volksgruppe bedienen. Niemand darf sich jedoch einer ihrem Zwecke nach sofort durchzuführenden Amtshandlung eines von Amts wegen einschreitenden Organs einer solchen Behörde oder Dienststelle nur deshalb entziehen oder sich weigern, ihr nachzukommen, weil die Amtshandlung nicht in der Sprache der Volksgruppe durchgeführt wird.
  3. Absatz 3,Organe auch anderer als der nach Absatz eins, bezeichneten Behörden und Dienststellen sollen, sofern sie die Sprache einer Volksgruppe beherrschen, sich im mündlichen Verkehr der Sprache einer Volksgruppe bedienen, wenn dies den Verkehr mit Personen erleichtert.
  4. Absatz 4,Die zusätzliche Verwendung der Sprache der Volksgruppe in allgemeinen öffentlichen Kundmachungen von Gemeinden, in denen die Sprache einer Volksgruppe als Amtssprache zugelassen ist, ist zulässig.
  5. Absatz 5,Die Regelungen über die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe als Amtssprache beziehen sich nicht auf den innerdienstlichen Verkehr von Behörden und Dienststellen.