(2)Absatz 2,Im Verkehr mit einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des Abs. 1 kann sich jedermann der Sprache der Volksgruppe bedienen, soweit sie durch eine Verordnung nach § 2 Abs. 1 bei dieser Behörde oder Dienststelle zugelassen ist. Niemand darf sich jedoch einer ihrem Zwecke nach sofort durchzuführenden Amtshandlung eines von Amts wegen einschreitenden Organs einer solchen Behörde oder Dienststelle nur deshalb entziehen oder sich weigern, ihr nachzukommen, weil die Amtshandlung nicht in der Sprache der Volksgruppe durchgeführt wird.Im Verkehr mit einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des Absatz eins, kann sich jedermann der Sprache der Volksgruppe bedienen, soweit sie durch eine Verordnung nach Paragraph 2, Absatz eins, bei dieser Behörde oder Dienststelle zugelassen ist. Niemand darf sich jedoch einer ihrem Zwecke nach sofort durchzuführenden Amtshandlung eines von Amts wegen einschreitenden Organs einer solchen Behörde oder Dienststelle nur deshalb entziehen oder sich weigern, ihr nachzukommen, weil die Amtshandlung nicht in der Sprache der Volksgruppe durchgeführt wird.