Bundesrecht konsolidiert

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Volksgruppengesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksgruppengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 396/1976

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.02.1977

Außerkrafttretensdatum

15.01.1988

Abkürzung

VoGrG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

ABSCHNITT römisch fünf

Amtssprache

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Träger der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, bezeichneten Behörden und Dienststellen haben sicherzustellen, daß im Verkehr mit diesen Behörden und Dienststellen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes die Sprache einer Volksgruppe gebraucht werden kann.
  2. Absatz 2,Im Verkehr mit einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des Absatz eins, kann sich jedermann der Sprache der Volksgruppe bedienen, soweit sie durch eine Verordnung nach Paragraph 2, Absatz eins, bei dieser Behörde oder Dienststelle zugelassen ist. Niemand darf sich jedoch einer ihrem Zwecke nach sofort durchzuführenden Amtshandlung eines von Amts wegen einschreitenden Organs einer solchen Behörde oder Dienststelle nur deshalb entziehen oder sich weigern, ihr nachzukommen, weil die Amtshandlung nicht in der Sprache der Volksgruppe durchgeführt wird.
  3. Absatz 3,Organe auch anderer als der nach Absatz eins, bezeichneten Behörden und Dienststellen sollen, sofern sie die Sprache einer Volksgruppe beherrschen, sich im mündlichen Verkehr der Sprache einer Volksgruppe bedienen, wenn dies den Verkehr mit Personen erleichtert.
  4. Absatz 4,Die zusätzliche Verwendung der Sprache der Volksgruppe in allgemeinen öffentlichen Kundmachungen von Gemeinden, in denen die Sprache einer Volksgruppe als Amtssprache zugelassen ist, ist zulässig.
  5. Absatz 5,Die Regelungen über die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe als Amtssprache beziehen sich nicht auf den innerdienstlichen Verkehr von Behörden und Dienststellen.

Anmerkung

V über das Slowenische als Amtssprache, BGBl. Nr. 307/1977

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011

Gesetzesnummer

10000602

Dokumentnummer

NOR12008776

Alte Dokumentnummer

N11976152870

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/396/P13/NOR12008776

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