Bundesrecht konsolidiert

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Urlaubsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urlaubsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 390/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 832/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.12.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 19 Abs. 3 idF BGBl. Nr. 832/1995

Text

Urlaubsabfindung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDem Arbeitnehmer gebührt eine Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis vor Verbrauch des Urlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht. Die Abfindung beträgt für jede Woche seit Beginn des Urlaubsjahres, in dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Urlaubsentgeltes. Bei Berechnung der Urlaubsabfindung ist Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Abfindung gebührt nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
  3. Absatz 3Eine Abfindung im Sinne des Absatz eins, gebührt den Erben, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers endet.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012

Gesetzesnummer

10008376

Dokumentnummer

NOR12097979

Alte Dokumentnummer

N6197637013L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/390/P10/NOR12097979

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