Kurztitel

Urlaubsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

01.12.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 19, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1995,

Text

Urlaubsabfindung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDem Arbeitnehmer gebührt eine Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis vor Verbrauch des Urlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht. Die Abfindung beträgt für jede Woche seit Beginn des Urlaubsjahres, in dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Urlaubsentgeltes. Bei Berechnung der Urlaubsabfindung ist Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Abfindung gebührt nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
  3. Absatz 3Eine Abfindung im Sinne des Absatz eins, gebührt den Erben, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers endet.