Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Urlaubsgesetz Art. 9

Kurztitel

Urlaubsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 390/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch neun

Kollektivvertragsermächtigung für die Hotellerie und Gastronomie

Durch Kollektivvertrag kann vorgesehen werden, dass ein Arbeitsverhältnis, welches dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe oder dem Kollektivvertrag für Angestellte im Gastgewerbe unterliegt, durch einen am Ende des Arbeitsverhältnisses zu verbrauchenden Teil des im laufenden Urlaubsjahr erworbenen Urlaubsanspruchs zu verlängern ist. Dieser Teil hat die Hälfte dieses Urlaubsanspruchs, höchstens jedoch sieben Werktage zu betragen.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

10008376

Dokumentnummer

NOR40014739

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/390/A9/NOR40014739

Navigation im Suchergebnis