Kurztitel

Urlaubsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Text

Artikel römisch neun

Kollektivvertragsermächtigung für die Hotellerie und Gastronomie

Durch Kollektivvertrag kann vorgesehen werden, dass ein Arbeitsverhältnis, welches dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe oder dem Kollektivvertrag für Angestellte im Gastgewerbe unterliegt, durch einen am Ende des Arbeitsverhältnisses zu verbrauchenden Teil des im laufenden Urlaubsjahr erworbenen Urlaubsanspruchs zu verlängern ist. Dieser Teil hat die Hälfte dieses Urlaubsanspruchs, höchstens jedoch sieben Werktage zu betragen.