(6)Absatz 6,Ein durch dieses Bundesgesetz bewirktes erhöhtes Urlaubsausmaß gebührt erstmals für jenes Urlaubsjahr, das ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt. Für das Urlaubsjahr, in das der 31. Dezember 1976 fällt, gebührt das zusätzliche Urlaubsausmaß aliquot in der Weise, daß für je begonnene zwei Monate, die in das Jahr 1977 fallen, ein zusätzlicher Urlaubstag gebührt.