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Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 1 am 21.08.2026
§ 3 am 21.08.2026
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 01.09.2012
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012
§ 2 gültig von 14.07.1976 bis 31.08.2012
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 347/1976
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 185/2012
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Außerkrafttretensdatum
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Zweck der Einstufungsprüfung und der Aufnahmsprüfung
§ 2.
Paragraph 2,
(1)
Absatz eins,
Die Einstufungsprüfung dient der Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht.
(2)
Absatz 2,
Die Aufnahmsprüfung dient der Feststellung, ob der Übertrittsbewerber die Eignung für die angestrebte Schulart oder Form oder Fachrichtung oder den Schwerpunktbereich einer Schulart aufweist.
Im RIS seit
13.06.2012
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
10009419
Dokumentnummer
NOR40140176
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/347/P2/NOR40140176
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