Kurztitel

Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Zweck der Einstufungsprüfung und der Aufnahmsprüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Einstufungsprüfung dient der Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht.
  2. Absatz 2,Die Aufnahmsprüfung dient der Feststellung, ob der Übertrittsbewerber die Eignung für die angestrebte Schulart oder Form oder Fachrichtung oder den Schwerpunktbereich einer Schulart aufweist.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10009419

Dokumentnummer

NOR40140176