Absatz eins,Die Einstufungsprüfung dient der Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht.
Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart
Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,
römisch fünf
Paragraph 2
01.09.2012
70/06 Schulunterricht
19.07.2023
10009419
NOR40140176