Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
14.07.1976
Außerkrafttretensdatum
31.08.2012
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Zweck der Einstufungsprüfung und der Aufnahmsprüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Einstufungsprüfung dient der Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht.
(2)Absatz 2,Die Aufnahmsprüfung dient der Feststellung, ob der Übertrittsbewerber die Eignung für die angestrebte Schulart oder Form oder Fachrichtung einer Schulart aufweist.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
10009419
Dokumentnummer
NOR12120204
Alte Dokumentnummer
N7197640744L