Absatz eins,Die Einstufungsprüfung dient der Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht.
Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart
Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1976,
römisch fünf
Paragraph 2
14.07.1976
31.08.2012
70/06 Schulunterricht
19.07.2023
10009419
NOR12120204
N7197640744L