Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.09.1992
Außerkrafttretensdatum
31.08.2012
Index
70/06 Schulunterricht
Text
1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt - soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist - für Einstufungsprüfungen als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule gemäß § 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, und für Aufnahmsprüfungen als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart gemäß §§ 29 bis 31 des Schulunterrichtsgesetzes.Diese Verordnung gilt - soweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist - für Einstufungsprüfungen als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule gemäß Paragraph 3, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung, und für Aufnahmsprüfungen als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart gemäß Paragraphen 29 bis 31 des Schulunterrichtsgesetzes. (2)Absatz 2,Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind Einstufungsprüfungen an Berufsschulen gemäß § 3 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes und Aufnahmsprüfungen in die erste Stufe einer mittleren oder einer höheren Schule.Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind Einstufungsprüfungen an Berufsschulen gemäß Paragraph 3, Absatz 7, des Schulunterrichtsgesetzes und Aufnahmsprüfungen in die erste Stufe einer mittleren oder einer höheren Schule.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
10009419
Dokumentnummer
NOR12120203
Alte Dokumentnummer
N7197640743L