Kurztitel

Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Index

70/06 Schulunterricht

Text

1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt - soweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist - für Einstufungsprüfungen als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule gemäß Paragraph 3, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung, und für Aufnahmsprüfungen als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart gemäß Paragraphen 29 bis 31 des Schulunterrichtsgesetzes.
  2. Absatz 2,Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind Einstufungsprüfungen an Berufsschulen gemäß Paragraph 3, Absatz 7, des Schulunterrichtsgesetzes und Aufnahmsprüfungen in die erste Stufe einer mittleren oder einer höheren Schule.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10009419

Dokumentnummer

NOR12120203

alte Dokumentnummer

N7197640743L