Absatz eins,Diese Verordnung gilt - soweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist - für Einstufungsprüfungen als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule gemäß Paragraph 3, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung, und für Aufnahmsprüfungen als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart gemäß Paragraphen 29 bis 31 des Schulunterrichtsgesetzes.