(2)Absatz 2,Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind Einstufungsprüfungen an Berufsschulen gemäß § 3 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes und Aufnahmsprüfungen in die erste Stufe einer mittleren oder einer höheren Schule.Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind Einstufungsprüfungen an Berufsschulen gemäß Paragraph 3, Absatz 7, des Schulunterrichtsgesetzes und Aufnahmsprüfungen in die erste Stufe einer mittleren oder einer höheren Schule.