Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kupferschmied
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.02.1976
Außerkrafttretensdatum
24.10.1986
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur oder Wasserleitungsinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kupferschmied abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Gasinstallateur
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
10006487
Dokumentnummer
NOR12071226
Alte Dokumentnummer
N51976150890