Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kupferschmied

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1976,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1976

Außerkrafttretensdatum

24.10.1986

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur oder Wasserleitungsinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kupferschmied abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  2. Absatz 2,Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Gasinstallateur

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

10006487

Dokumentnummer

NOR12071226

alte Dokumentnummer

N51976150890